Leistungen in strafgerichtlichen Verfahren:
Inhaltliche Überprüfung von Gerichtsgutachten:
Sachverständige werden von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Klärung von Tatverdacht und Sachverhalt beauftragt. Die in öffentlichem Auftrag erstatteten Gutachten sind für die Schlußfolgerungen der Behörden oft ausschlaggebend und daher für den Verfahrensausgang entscheidend. In Sinne des verfassungsgesetzlichen Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren müssen diese behördlich beauftragten Gutachten jedoch überprüfbar sein und auch tatsächlich überprüft werden. Für den Angeklagten besteht die einzige Möglichkeit zur inhaltlichen Überprüfung solcher Gutachten darin, einen Privatgutachter mit der Überprüfung zu beauftragen. Wenn der Privatgutachter Unklarheiten, Widersprüche od. sonstige Mängel am Gerichtsgutachten nachweist, kann der Angeklagte erfolgreich die Beiziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen beantragen. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters kann für den Angeklagten daher von entscheidender Bedeutung sein.
Befragung des Gerichtssachverständigen:
Im Strafverfahren hat der vom Angeklagten beauftragte Privatgutachter das Recht, den Gerichtssachverständigen direkt zu seinem Befund und Gutachten zu befragen. Der Sachverständige Mag. Alexander Giuliani unterstützt Rechtsanwälte durch sachkundige Beurteilung des Gerichtsgutachtens bei der Vorbereitung ihrer Befragung des Gerichtssachverständigen.
Einvernahme als Privatgutachter:
Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes muß der Privatgutachter im Strafverfahren stets persönlich einvernommen werden. Ein kompetenter Privatgutachter kann den Ausgang des Verfahrens daher durch sein Auftreten und seine Überzeugungskraft entscheidend beeinflussen. Die Auswahl des geeigneten Privatgutachters ist für daher für den Angeklagten von besonderer Wichtigkeit.
Erstattung von Gegengutachten:
Wenn sich die Anklage auf das Gutachten eines Gerichtssachverständigen stützt, kann der Verteidiger seiner schriftlichen Gegenäußerung ein Privatgutachten als sog. Gegengutachten beischließen, um damit einen Beweisantrag zu begründen.